Bisheriger Erfolg des Verpackungsregisters

Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsetz in Deutschland.

Eine neu geschaffene Behörde und ein dort eingerichtetes öffentliches Register - die Zentrale Stelle mit LUCID – soll sicherstellen, dass alle, die müssen sich an einem dualen System beteiligen und die Kosten mit tragen- so auch Online-Händler. Wer das nicht tut, dem drohen Bußgelder und ein Vertriebsverbot.

Bis Mitte Januar hatten sich rund 130.000 Händler und Hersteller bei der neuen Zentralen Stelle registriert. Damit zeigt sich: als Folge des neuen Verpackungsgesetzes beteiligen sich mehr Unternehmen als bisher an den Kosten für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungen.

Wer gilt als Hersteller

Große Unsicherheit herrscht weiterhin darüber, wer sich zu registrieren und beteiligen hat. Dies ist nach den Regelungen des Verpackungsgesetzes der „Hersteller“. Damit ist aber nicht zwingend nur der Produzent eines Produktes in einer Verpackung gemeint, sondern die Definition des Verpackungsgesetzes geht weiter als der normale Sprachgebrauch es erwarten lassen würde. „Hersteller“ ist demnach jeder, der erstmals eine Verpackung mit Ware befüllt in Deutschland in Verkehr bringt. Das kann neben den tatsächlichen Produzenten auch der Importeur oder der Onlinehändler sein, der die Waren in einem Versandkarton an den privaten Endverbraucher versendet.

Was passiert, wenn man nichts tut?

Jeder, der Waren in Verkehr bringt darf dies nur tun, wenn diese vom „Hersteller“ bei der Zentralen Stelle registriert und an einem Dualen System beteiligt wurden. Daher ist es wichtig, sich die Bestätigung des Lieferanten einzuholen. Nicht registrierte Waren / Marken / Hersteller unterliegen seit dem 01.01.2019 einem Inverkehrbringverbot. Für einen Onlinehändler würde dies quasi ein Berufsverbot bedeuten. Zudem stellt die Nicht-Registrierung bzw. Nicht-Beteiligung an einem dualen System eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Ordnungsgeld von bis zu 200.000 € geahndet werden kann.

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