Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz
- Was ist eine Verpackung?
- Was ist eine Verkaufsverpackung?
- Was versteht die Verpackungsverordnung unter einem Endverbraucher?
- Welche Folgen ergeben sich aus der Definition „privater Endverbraucher“?
- Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) und wozu dient diese?
- Registrierungspflicht: Wer muss sich bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) registrieren?
- Wer muss sich an einem Dualen System beteiligen?
- Was muss man an einem Dualen System beteiligen?
- Gibt es Ausnahmen von der Beteiligungspflicht?
- Wie kann man die Mengen berechnen?
- Recyclingfähigkeit
- Datenmeldungen
- Wer muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen?
- Für was muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?
- Wann muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?
- Was passiert, wenn man nichts macht?
- Müssen die Verpackungen gekennzeichnet sein?
- Wie viele Duale Systeme gibt es derzeit?
Reasybid.de und die Erfahrung der Betreiberin Dipl. Kffr. Norma Stangl
Reasybid.de und die Erfahrung der Betreiberin Dipl. Kffr. Norma Stangl Die Firma "Forschgrün", Norma Stangl, Ardelhütte 65, 45359 Essen, bietet ein umfassendes Beratungs- und Dienstleistungsportfolio zu den Themen Verpackungsgesetz, Duale Systeme, Batteriegesetz und WEEE national und auch international an. Die Dipl-Kauffrau und öffentlich bestellte Sachverständige, deren Spezialgebiete Umweltschutz und Umweltrecht bilden, blickt auf eine einundzwanzigjährige Berufserfahrung zurück, in der sie international tätige Unternehmen aus den Branchen Nahrungsmittel, Süßwaren, Spielwaren, Unterhaltungselektronik, Import u.a. beraten hat und sich in dieser Zeit in den Spezialbereichen Naturkost, Naturkosmetik einen Namen gemacht hat. Auch bei den Anbietern Dualer Systeme und von Entsorgungsleistungen genießt "Forschgrün" einen glänzenden Ruf.
1. Was ist eine Verpackung?
"Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren (...) und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden." Eine weitergehende Erläuterung findet sich im Anhang der Verpackungsverordnung. Wichtig ist der folgende Punkt, denn nur für Verkaufsverpackungen gilt die Beteiligungspflicht (mit einigen Ausnahmen) an einem Dualen System. Diese Verpackungen heißen dann „systembeteiligungspflichtig“; d.h. der „Hersteller“ muss sich an einem oder mehreren Systemen beteiligen.
2. Was ist eine Verkaufsverpackung?
Nr. 1: Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) z.B. Brötchentüte oder b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen). Dazu gehören auch alle Verpackungsbestandteile wie z.B. Füllstoffe bei Versandverpackungen. Erweitert wurde die Begriffsbestimmung zudem um Umverpackungen – Das sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) Diese gehören nun auch zu den Verkaufsverpackungen, wenn Sie typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. z.B. Faltschachtel um eine Tube oder Folie um Wasserflaschen und unterliegen damit der Systembeteiligungspflicht.
3. Was versteht die Verpackungsverordnung unter einem Endverbraucher?
"Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.
Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen,
karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie
des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe
und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall und
Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“
Der private Endverbraucher entnimmt in der Regel die Ware zur weiteren Verwendung bzw. zum Verbrauch und die Verpackung wird anschließend an den genannten Orten zu Abfall und entsorgt. Wichtig ist diese Auslegung für Unternehmen, die Gewerbebetriebe beliefern - hier gelten in oben beschriebenen Fällen auch die Vorschriften zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen, nämlich die Beteiligungspflicht an einem dualen System.
4. Welche Folgen ergeben sich aus der Definition „privater Endverbraucher“
Die Definition enthält eine beispielhafte Auflistung der dem privaten Haushalt „vergleichbaren Anfallstellen“. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff geprägt, um die haushaltsnahe Erfassung über Duale Systeme (einfacher: Entsorgung über die Gelbe Tonne) zu sichern und zu finanzieren. Man geht davon aus, dass auch an den aufgelisteten Anfallstellen Verkaufsverpackungen anfallen, wie sie für private Haushaltungen (also bei Ihnen und mir zu Hause) typisch sind. Um also alle diese Verpackungen zur Finanzierung zu erfassen, wurde der Katalog des privaten Endverbrauchers aufgestellt
5. Was ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) und wozu dient diese?
Die Zentrale Stelle ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und soll die Einhaltung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz „überwachen“. Dazu werden der ZVSR eine Liste von Aufgaben im Gesetz zugewiesen. Diese werden im Folgenden näher erläutert.
6. Registrierungspflicht: Wer muss sich bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) registrieren?
Bei der ZVSR muss sich jeder registrieren, der systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Das ist in der Regel der Hersteller des Produktes. Dieser wird im Gesetz wie folgt definiert: „Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“ Die ZVSR erteilt jedem registrierten Unternehmen eine Registrierungsnummer - ohne diese dürfen ab 01.01.2019 keine Waren in einer Verkaufsverpackung mehr in Verkehr gebracht werden. Es droht ein Verkaufs-Verbot. Die registrierten Unternehmen werden mit den von ihnen in Verkehr gebrachten Marken veröffentlicht, so dass jeder einsehen kann, ob ein Unternehmen registriert ist – daher können neben dem Verkaufsverbot zusätzlich Abmahnungen drohen.
Registrieren lassen müssen sich außerdem die Prüfer, welche im Rahmen des Verpackungsgesetzes Prüfungen – z.B. der Vollständigkeitserklärung – durchführen wollen.
7. Wer muss sich an einem Dualen System beteiligen?
Es muss derjenige die Verpackung bei einem Dualen System anmelden und abrechnen, der diese erstmals in Deutschland „in Verkehr bringt“. Dies soll als "Bereitstellung für Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs und der Verwendung" verstanden werden. Also, wer erstmals eine Ware in einer Verpackung einem Dritten zur Verfügung stellt gilt als „Hersteller“. Ist die Verpackung zudem systembeteiligungspflichtig, muss diese an einem dualen System beteiligt werden. Gleiches gilt für Importeure.
8. Was muss man an einem Dualen System beteiligen?
Beteiligungspflichtig sind Verkaufsverpackungen. Also mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Verkaufsverpackungen, die beim gewerblichen / industriellen Endverbraucher anfallen, sind nach den Vorschriften des § 15 zurück zu nehmen und zu verwerten.
Für den Versandhandel heißt dies, dass neben den genutzten Versandverpackungen auch die Füllmaterialien zu beteiligen sind.
Bei importierten Produkten sind zudem deren Verkaufsverpackungen durch den Importeur an einem dualen System zu beteiligen.
9. Gibt es Ausnahmen von der Beteiligungspflicht?
a) Serviceverpackungen
Dies sind "Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sowie Einweggeschirr". Typische Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Pommesschalen, Tragetaschen etc. Für Serviceverpackungen kann derjenige, der diese nutzt und befüllt (Erstinverkehrbringer!) verlangen, dass sich der Hersteller oder Lieferant - egal auf welcher Handelsstufe - mit diesen Verpackungen an einem Dualen System beteiligt. Die Pflichten gehen dann auf diesen über. Erstinverkehrbringer, die dies verlangen, müssen dann nicht mehr selbst an einem Dualen System teilnehmen. Dies soll den Aufwand für kleine Unternehmen verringern. Wenn Sie dies verlangen, lassen Sie sich eine Bestätigung Ihres Lieferanten geben.
b) sog. Branchenlösungen
Fallen Verpackungen bei den "vergleichbaren Anfallstellen" an, und existiert dort ein für diese Branche nach den Vorgaben des Gesetzes eingerichtetes Rücknahmesystem, so entfällt für diese Verpackungen die Pflicht, sich an einem Dualen System zu beteiligen. Wegen der geringeren Anzahl der Orte, an denen entsorgt wird, sind solche Lösungen zumeist kostengünstiger als die Teilnahme an einem Dualen System. Dieses muss schließlich alle Haushalte in Deutschland entsorgen lassen. Jedoch ist der administrative Aufwand zur Durchführung einer solchen Lösung immens hoch, so dass es nur wenige funktionierende Branchenlösungen gibt.
10. Wie kann man die Mengen berechnen?
Verpackungsmengen werden am einfachsten berechnet, indem man alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von Artikeln nach Material (Glas, Pappe, Weißblech, Alu, Kunststoffe, Getränkekartons, Verbundmaterialien und Naturmaterialien) getrennt verwiegt und diese Daten entsprechend verwaltet. Bewertet mit den Absatzmengen jedes Artikels pro Jahr ergibt sich die in Verkehr gebrachte Materialmenge, welche an einem System beteiligt werden muss. Anhand dieser Materialmengen unterbreiten die dualen Systeme entsprechende Angebote, die Preise staffeln sich je nach Menge und Material.
11. Recyclingfähigkeit
Wegen des hohen Aufkommens an Plastikmüll soll mit dem Gesetz auch die Recyclingfähigkeit von Verpackungen gestärkt werden bzw. der Einsatz von Recyclaten bei der Produktion erhöht werden. Die dualen Systeme sollen dazu die erhobenen Entgelte für die Beteiligung an ihrem System nach der Recyclingfähigkeit einer Verpackung bzw. deren Material staffeln.
Als Recyclingfähigkeit soll in diesem Zusammenhang die „Eignung einer Verpackung, nach Durchlaufen industriell verfügbarer Rückgewinnungsprozesse Neuware in werkstofftypischen Anwendungen zu substituieren“ verstanden werden.
Dabei gilt es, mindestens folgende Anforderungen zu prüfen:
- das Vorhandensein von Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung,
- die Sortierbarkeit der Verpackung sowie ggf. die Trennbarkeit ihrer Komponenten,
- Unverträglichkeiten von Verpackungskomponenten oder enthaltenen Stoffen, die nach der Verwertungspraxis einen Verwertungserfolg verhindern können
Die Bemessung der Recyclingfähigkeit bezieht sich auf die leere Verpackung als Ganzes, inklusive aller zugehörigen Verpackungskomponenten wie Etiketten, Siegelfolien, Deckel und Verschlüsse, etc. Die Komponenten von Kombinationsverpackungen, die beim Ge- oder Verbrauch typischerweise getrennt anfallen, können separat bemessen werden.
12. Datenmeldungen
Neben der Meldung der berechneten Verpackungsmengen bei Ihrem Dualen System müssen diese zukünftig auch bei der Zentralen Stelle gemeldet werden. Dies dient dem Abgleich der gemeldeten Mengen und der Kontrolle derselben.
Für einen „Hersteller“ heißt es dann zukünftig:
- Einmalige Registrierung
- ZVSR erteilt Registrierungsnummer; ohne diese dürfen zukünftig keine Verkaufsverpackungen in Verkehr gebracht werden
- ZSVR veröffentlicht registrierte Hersteller
- Vertag mit dualem System (oder Branchenlösung) unter Angabe der Registrierungsnummer der ZSVR
- Mengenmeldungen an Vertragspartner und unverzüglich auch an ZSVR
- Vollständigkeitserklärung bei Zentraler Stelle, Frist 15.05.
Benötigt werden dazu Mengenbestätigung des dualen Systems und Prüfbericht des registrierten Prüfers; Zentrale Stelle erarbeitet Prüfleitlinien Wichtig: Die Meldung an die ZVSR darf nur durch den Hersteller selbst erfolgen, ein Dritter darf dies nicht übernehmen.
13. Wer muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen?
Entsprechend der Regelung des §11 VerpackG muss der Hersteller/ Erstinverkehrbringer diese bei der ZVSR hinterlegen. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung steht damit in direktem Zusammenhang mit der Beteiligungspflicht. Auch hier gilt die Ausnahme der Lizenzierung von Serviceverpackungen; hier kann der Hersteller / Händler die Vollständigkeitserklärung hinterlegen, wenn er vom Erstinverkehrbringer auch schon zur Lizenzierung aufgefordert wurde. Die Vollständigkeitserklärung darf zukünftig nur noch von registrierten Prüfern geprüft werden.
14. Für was muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?
Die Vollständigkeitserklärung muss generell folgende Angaben enthalten:
- zu Materialart und Masse, der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen.
- zur Beteiligung an Dualen Systemen.
- zu Materialart und Masse der an einer Branchenlösung beteiligten Verkaufsverpackungen.
- zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach §15 (Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen).
- zur Erfüllung der Anforderungen an die Verwertung von nicht an den Endverbraucher abgegebene Waren (z.B. wegen Ablauf MHD o.ä.)
15. Wann muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?
Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15.05. eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr hinterlegt werden. Jährlich müssen dies die Unternehmen tun, die eine der folgenden Mengenschwellen überschreiten.
- Glas = 80 000 Kilogramm
- Papier/Pappe/Karton = 50 000 Kilogramm
- Weißblech, Aluminium, Kunststoffe, Kartonverbunde, sonstige Verbunde und Naturmaterialien = 30.000 Kilogramm
16. Was passiert, wenn man nichts macht?
Das Verpackungsgesetz enthält Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten: Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden! Ganz wichtig für die Beteiligungspflichtigen und deren Abnehmer sind:
§ 34 Nr. 3:Ordnungswidrig handelt, wer seine Beteiligungspflicht an einem Dualen System nicht erfüllt. Geldbuße bis zu 200.000 €
§34 Nr. 1: Ordnungswidrig handelt, wer eine Verpackung an den Endverbraucher abgibt, ohne dass diese an einem Dualen System beteiligt war. Geldbuße bis zu 100.000 €
Hieraus ergeben sich Konsequenzen:
- Wer Ware in einer Verkaufsverpackung erhält und weiter veräußert, sollte sich beim Vorlieferanten vergewissern, dass diese Verpackungen an einem Dualen System beteiligt sind. Dies gilt insbesondere für den Versandhandel.
- Hierüber sollte eine schriftliche Bestätigung vorhanden sein.
- Anfrage der Registrierungsnummer des Vorlieferanten ist angezeigt.
17. Müssen die Verpackungen gekennzeichnet sein?
Die Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, die an einem dualen System in Deutschland beteiligt sind, entfiel zum 01.01.2009. Der Grüner Punkt als bekanntestes Zeichen kann weiterhin genutzt werden, dieser ist jedoch ein eingetragenes Markenzeichen, die Rechte liegen bei der DSD GmbH. Zur Nutzung der Marke ist ein Markennutzungsvertrag mit der DSD GmbH notwendig, bei dem zusätzliche Kosten entstehen.
18. Wie viele Duale Systeme gibt es derzeit?
Derzeit sind 9 Duale Systeme bundesweit festgestellt und ein 10. Duales System ist im Aufbau begriffen.
Bundesweit festgestellt:
- DSD GmbH (Grüner Punkt)
- Interseroh GmbH
- Landbell AG
- Zentek GmbH
- Belland Vision Dual
- ReDual / Reclay Systems
- Veolia
- Recycling Kontor Deutschland
- Noventiz
Stand 30.07.2018